Satzung des Obst- und Gartenbauvereins RSKN e. V.
Sitz Esslingen a. N.
Präambel
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
§ 3 Organisation, Gliederung und Aufbau
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Verwaltung des Vereinsvermögen
$ 8 Organe des Vereins
§ 9 Die Mitgliederversammlung
§ 10 Der Vorstand
$ 11 Der Vorsitzende
§ 12 Rechnungsprüfung
§ 13 Auflösung
Präambel
Der Obst- und Gartenbauverein RSKN e.V. (Rüdern, Sulzgries, Krummenacker, Neckarhalde) wurde am 17. März 1936 gegründet. Durch Entwicklungen im Vereinswesen und Vereinsrecht, insbesondere, der neu geschaffenen Möglichkeiten der steuerlichen Gemeinnützigkeit wurde es erforderlich, die bisherige Satzung vom 15. Januar 1956 neu zu fassen. Die Neufassung der Satzung geschieht wie folgt.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Aufgabenordnung, insbesondere die Förderung
des Obst- und Gartenbaues innerhalb seines Vereinsgebietes.
a) Die Bekanntmachung seiner Mitglieder mit den Werten ideeller und sonstiger Art des Obst- und Gartenbaues durch Aufklärung, Belehrung und Schulung.
b) Die Schaffung von Beispielsbetrieben, Veranstaltung belehrender Obstausstellungen und Lehrgänge.
c) Die Förderung der Gartenkultur im allgemeinen, des Selbstversorger-Liebhaber- Obstbaues und der Blumenpflege im Haus und Garten.
d) Die Förderung des Vogelschutzes und der Bienenzucht.
e) Die Verschönerung des Orts- und Landschaftsbilds.
f) Die Förderung eines wirksamen Umweltschutzes, insbesondere zur Erhaltung
von Fauna und Flora im Rahmen der Naturschutzziele.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Organisation, Gliederung und Aufbau
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können
alle Personen werden, die Zweck und Ziel des Vereins anerkennen und bereit sind, an der
Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken. Fördernde Mitglieder können außer Einzel-
personen auch Körperschaften (Gemeinden) und sonstige juristische Personen sein.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
spätestens bis zum 30. September zu erklären ist.
kann, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt, sich eine unehrenhafte Handlung zuschulden kommen lässt oder seine Verpflichtungen
gegenüber dem Verein beharrlich nicht erfüllt, insbesondere mit der Beitragszahlung
länger als ein Jahr im Rückstand ist. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen, sie sind aber verpflichtet, ihre
Verbindlichkeiten für das laufende Geschäftsjahr voll zu erfüllen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Aufklärung und fachlichen Rat in den Obst-und Gartenbau betreffenden
Angelegenheiten einzuholen.
b) Anträge zu stellen. Soweit diese Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, sind sie mindestens 8 Tage vor derselben schriftlich beim Vorsitzenden anzubringen.
c) An allen Veranstaltungen des Vereins und seinen Mitgliederversammlungen
teilzunehmen.
d) Die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
a) Die Satzung des Vereins einzuhalten.
b) Sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben laut §2 der Satzung einzusetzen.
c) Die Einrichtungen des Vereins schonend zu behandeln und diesem durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schaden auf Verlangen des Vorsitzenden zu ersetzen.
d) Eine tatkräftige und fortwährende Werbung um Mitglieder und Leser der Verbandszeitschrift „Obst und Garten“ durchzuführen.
e) Die Beiträge in der festgesetzten Höhe fristgerecht nach §7 Ziffer 2 zu entrichten.
§ 7 Verwaltung des Vereinsvermögens
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Tätigkeiten werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder haben beim Ausscheiden, bei der Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins keine Ansprüche auf Rückvergütung von Einlagen und Spenden. Es dürfen keine Personen durch Leistungen, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch irgendwelche besondere Vergütungen begünstigt werden.
a) durch Beiträge der Mitglieder,
b) durch Einnahmen aus Veranstaltungen des Vereins,
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Quellen,
d) durch sonstige Zuwendungen an den Verein.
Die Höhe des ordentlichen Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung
beschlossen. Er beträgt mindestens € 5,-- je Jahr. Den Zeitpunkt der Fälligkeit
beschließt der Vorstand. Bei Notwendigkeit kann die Erhebung eines außer-
ordentlichen Beitrags in der ordentlichen oder einer außerordentlichen Mitglieder-
versammlung genehmigt werden. Den Zeitpunkt der Einzahlung eines außer-
ordentlichen Beitrags beschließ der Vorstand.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter
d) die Kassenprüfer
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im Laufe des ersten Halbjahres statt. Die Einberufung erfolgt seitens des Vereinsvorsitzenden durch
schriftliche – mit Bekanntgabe der Tagesordnung – durch öffentliche Einladung
in der „Esslinger Zeitung“. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Wahlen
Sind geheim, sie können aber, wenn niemand widerspricht auch durch Zuruf erfolgen.
Die Rechte der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Die Entgegennahme des Tätigkeit- und Rechnungsberichts sowie Entlastung
des Vorsitzenden und Kassiers.
b) Die Festsetzung der Höhe des jährlichen Vereinsbeitrags.
c) Die Neuwahl des Vorstands und der Kassenprüfer.
d) Die Änderung der Vereinssatzung.
e) Die Beschlussfassung über Fragen, die Ihr vom Vorsitzenden zur
Entscheidung vorgelegt werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) Der Vorstand dies beschließt.
b) Mindestens 20% der Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Der
Antrag ist schriftlich unter Angabe von Gründen an den Vorsitzenden zu richten.
In diesen Fällen hat der Vorsitzende längstens binnen 2 Monaten die Versammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Kassier und
dem Schriftführer
und aus mindestens sechs weiteren Vereinsmitgliedern.
Sie werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils zur Hälfte um ein Jahr versetzt
gewählt. Dem Vorsitzenden steht es frei, im Bedarfsfall weitere Mitglieder mit
beratender Stimme zuzuziehen.
a) Dem Vorstand obliegt insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Im übrigen veranlasst er alle Maßnahmen, welche zur Erreichung der Vereins-
zwecke dienlich sind.
b) Der Vorstand hat den Vorsitzenden in der Erfüllung seiner Aufgaben zu
Unterstützen.
c) Bei Abstimmung entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit,
bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
d) Der Schriftführer verfasst die Niederschriften der Mitgliederversammlungen und
Vorstandssitzungen, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
Die Niederschrift hat die wichtigsten Vorgänge, insbesondere die Anträge und
Beschlüsse zu enthalten.
e) Der Kassier hat den ordentlichen Einzug der Vereinsbeiträge zu vollziehen
sowie über sämtliche anfallenden geschäftlichen Vorgänge Eintragungen zu
machen. Er hat den regelmäßigen Abschluss des Geschäftsjahres vorzunehmen.
f) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§ 11 Der Vorsitzende
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende
und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 des BGB.
Sie vertreten den Verein einzeln.
Vorstand einzuberufen und die Beschlüsse zu vollstrecken.
§ 12 Rechnungsprüfung
Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner
Rechnungsführung durch die von der Mitgliederversammlung ernannten Rechnungsprüfer
Zu erfolgen. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
§ 13 Auflösung
erfolgen. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder
erforderlich. Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt an den
Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e. V.
Stuttgart der unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in den
Stadtteilen Rüdern, Sulzgries, Krummenacker und Neckarhalde zu verwenden hat.
Diese Satzung ändert die Satzung vom 15 Januar 1956 und tritt nach Eintragung beim
Registergericht am 07 Juni 2005 in Kraft.
Esslingen, den 07.06.2005
gez. gez. gez.
Christel Schäfer Günther Kenner Rolf Schäfer
(Vorsitzende) (stellvertr. Vorsitzender) (Schriftführer)