Obst- und Gartenbauverein RSKN e. V.
Obst- und Gartenbauverein RSKN e. V.
Blüte Flieder 2023 (Bildquelle: pixabay.de)

Satzung des Obst- und Gartenbauvereins RSKN e. V.

Sitz Esslingen a. N.

 

Präambel

§ 1     Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 2     Zweck und Aufgaben des Vereins

§ 3     Organisation, Gliederung und Aufbau

§ 4     Mitgliedschaft

§ 5     Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 6     Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7     Verwaltung des Vereinsvermögen

$ 8     Organe des Vereins

§ 9     Die Mitgliederversammlung

§ 10   Der Vorstand

$ 11   Der Vorsitzende

§ 12   Rechnungsprüfung

§ 13   Auflösung

 

Präambel

Der Obst- und Gartenbauverein RSKN e.V. (Rüdern, Sulzgries, Krummenacker, Neckarhalde) wurde am 17. März 1936 gegründet. Durch Entwicklungen im Vereinswesen und Vereinsrecht, insbesondere, der neu geschaffenen Möglichkeiten der steuerlichen Gemeinnützigkeit wurde es erforderlich, die bisherige Satzung vom 15. Januar 1956 neu zu fassen. Die Neufassung der Satzung geschieht wie folgt.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Obst- und Gartenbauverein RSKN e. V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Esslingen
  3. Der Verein ist unter Nr. 400 am 29. März 1956 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Esslingen eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Obst- und Gartenbauverein RSKN e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar

           gemeinnützige Zwecke im Sinne der Aufgabenordnung, insbesondere die Förderung

             des Obst- und Gartenbaues innerhalb seines Vereinsgebietes.

  1. Insbesondere macht er sich zur Aufgabe:

a)      Die Bekanntmachung seiner Mitglieder mit den Werten ideeller und sonstiger Art des Obst- und Gartenbaues durch Aufklärung, Belehrung und Schulung.

b)      Die Schaffung von Beispielsbetrieben, Veranstaltung belehrender Obstausstellungen und Lehrgänge.

c)       Die Förderung der Gartenkultur im allgemeinen, des Selbstversorger-Liebhaber- Obstbaues und der Blumenpflege im Haus und Garten.

d)      Die Förderung des Vogelschutzes und der Bienenzucht.

e)      Die Verschönerung des Orts- und Landschaftsbilds.

f)       Die Förderung eines wirksamen Umweltschutzes, insbesondere zur Erhaltung

       von Fauna und Flora im Rahmen der Naturschutzziele.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Organisation, Gliederung und Aufbau

  1. Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen.
  2. Der Verein ist mit seinen Mitgliedern dem Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine Esslingen a.N. e.V. und unmittelbar über diesen dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. angeschlossen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können

alle Personen werden, die Zweck und Ziel des Vereins anerkennen und bereit sind, an der

Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken. Fördernde Mitglieder können außer Einzel-

personen auch Körperschaften (Gemeinden) und sonstige juristische Personen sein.

 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch den Tod des Mitglieds.
  2. Durch Austritt, der dem Vorsitzenden schriftlich auf Schluss eines Kalenderjahres,

spätestens bis zum 30. September zu erklären ist.

  1. Durch Ausschluss, der vom Vorsitzenden nach Beratung im Vorstand verfügt werden

kann, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt, sich eine unehrenhafte Handlung zuschulden kommen lässt oder seine Verpflichtungen

gegenüber dem Verein beharrlich nicht erfüllt, insbesondere mit der Beitragszahlung

länger als ein Jahr im Rückstand ist. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen, sie sind aber verpflichtet, ihre

Verbindlichkeiten für das laufende Geschäftsjahr voll zu erfüllen.

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt:

a)      Aufklärung und fachlichen Rat in den Obst-und Gartenbau betreffenden

       Angelegenheiten einzuholen.

b)      Anträge zu stellen. Soweit diese Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, sind sie mindestens 8 Tage vor derselben schriftlich beim Vorsitzenden anzubringen.

c)       An allen Veranstaltungen des Vereins und seinen Mitgliederversammlungen

teilzunehmen.

d)      Die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet:

a)      Die Satzung des Vereins einzuhalten.

b)      Sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben laut §2 der Satzung einzusetzen.

c)       Die Einrichtungen des Vereins schonend zu behandeln und diesem durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schaden auf Verlangen des Vorsitzenden zu ersetzen.

d)      Eine tatkräftige und fortwährende Werbung um Mitglieder und Leser der Verbandszeitschrift „Obst und Garten“ durchzuführen.

e)      Die Beiträge in der festgesetzten Höhe fristgerecht nach §7 Ziffer 2 zu entrichten.

 

§ 7 Verwaltung des Vereinsvermögens

  1. Sämtliche Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen oder etwaige Gewinne

dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Tätigkeiten werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder haben beim Ausscheiden, bei der Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins keine Ansprüche auf Rückvergütung von Einlagen und Spenden. Es dürfen keine Personen durch Leistungen, die den Zwecken des Vereins

fremd sind, oder durch irgendwelche besondere Vergütungen begünstigt werden.

  1. Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben benötigten Mittel werden aufgebracht:

a)      durch Beiträge der Mitglieder,

b)      durch Einnahmen aus Veranstaltungen des Vereins,

c)       durch Zuschüsse aus öffentlichen Quellen,

d)      durch sonstige Zuwendungen an den Verein.

Die Höhe des ordentlichen Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung

             beschlossen. Er beträgt mindestens € 5,-- je Jahr. Den Zeitpunkt der Fälligkeit

             beschließt der Vorstand. Bei Notwendigkeit kann die Erhebung eines außer-

             ordentlichen Beitrags in der ordentlichen oder einer außerordentlichen Mitglieder-

             versammlung genehmigt werden. Den Zeitpunkt der Einzahlung eines außer-

           ordentlichen Beitrags beschließ der Vorstand.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)      die Mitgliederversammlung

b)      der Vorstand

c)       der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter

d)      die Kassenprüfer

 

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Allgemeine Versammlungsbestimmungen

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im Laufe des ersten Halbjahres statt. Die Einberufung erfolgt seitens des Vereinsvorsitzenden durch

schriftliche – mit Bekanntgabe der Tagesordnung – durch öffentliche Einladung

in der „Esslinger Zeitung“. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung

ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes

Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Wahlen

Sind geheim, sie können aber, wenn niemand widerspricht auch durch Zuruf erfolgen.

  1. Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung

Die Rechte der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a)      Die Entgegennahme des Tätigkeit- und Rechnungsberichts sowie Entlastung

des Vorsitzenden und Kassiers.

b)      Die Festsetzung der Höhe des jährlichen Vereinsbeitrags.

c)       Die Neuwahl des Vorstands und der Kassenprüfer.

d)      Die Änderung der Vereinssatzung.

e)      Die Beschlussfassung über Fragen, die Ihr vom Vorsitzenden zur

Entscheidung vorgelegt werden.

             Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

a)      Der Vorstand dies beschließt.

b)      Mindestens 20% der Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Der

Antrag ist schriftlich unter Angabe von Gründen an den Vorsitzenden zu richten.

In diesen Fällen hat der Vorsitzende längstens binnen 2 Monaten die Versammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich.

 

§ 10 Der Vorstand

  1. Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus

dem Vorsitzenden,

dem stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Kassier und

dem Schriftführer

und aus mindestens sechs weiteren Vereinsmitgliedern.

Sie werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils zur Hälfte um ein Jahr versetzt

gewählt. Dem Vorsitzenden steht es frei, im Bedarfsfall weitere Mitglieder mit

beratender Stimme zuzuziehen.

  1. Aufgaben und Organisation

a)      Dem Vorstand obliegt insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Im übrigen veranlasst er alle Maßnahmen, welche zur Erreichung der Vereins-

zwecke dienlich sind.

b)      Der Vorstand hat den Vorsitzenden in der Erfüllung seiner Aufgaben zu

Unterstützen.

c)       Bei Abstimmung entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit,

bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

d)      Der Schriftführer verfasst die Niederschriften der Mitgliederversammlungen und

Vorstandssitzungen, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.

Die Niederschrift hat die wichtigsten Vorgänge, insbesondere die Anträge und

Beschlüsse zu enthalten.

e)      Der Kassier hat den ordentlichen Einzug der Vereinsbeiträge zu vollziehen

sowie über sämtliche anfallenden geschäftlichen Vorgänge Eintragungen zu

machen. Er hat den regelmäßigen Abschluss des Geschäftsjahres vorzunehmen.

f)       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten

Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

§ 11 Der Vorsitzende

  1. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung

auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende

und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 des BGB.

Sie vertreten den Verein einzeln.

  1. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter hat die Vereinsgeschäfte zu führen, den

Vorstand einzuberufen und die Beschlüsse zu vollstrecken.

 

§ 12 Rechnungsprüfung

Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner

Rechnungsführung durch die von der Mitgliederversammlung ernannten Rechnungsprüfer

Zu erfolgen. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

 

§ 13 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung

erfolgen. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder

erforderlich. Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt an den

Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e. V.

Stuttgart der unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in den

Stadtteilen Rüdern, Sulzgries, Krummenacker und Neckarhalde zu verwenden hat.

 

Diese Satzung ändert die Satzung vom 15 Januar 1956 und tritt nach Eintragung beim

Registergericht am 07 Juni 2005 in Kraft.

 

Esslingen, den 07.06.2005

 

gez.                                    gez.                                    gez.

Christel Schäfer                  Günther Kenner                    Rolf Schäfer

(Vorsitzende)                     (stellvertr. Vorsitzender)        (Schriftführer)


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